Take A Bow – Leipziger Bogenschützen e.V.

vom 20.08.2021

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen “Take A Bow – Leipziger Bogenschützen” – folgend kurz „Der Verein“ genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Mittelverwendung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Bogensportes. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Verbindung eines breit gefächerten Angebotes zur Ausübung des Bogensports sowie der Schaffung einer geeigneten Begegnungsstätte verwirklicht. Dadurch soll vor allem das Interesse am Bogenschießen für jedermann aus nicht ausschließlich sportlichen Motivationen, wie Stressabbau, soziale Kontakte, Interesse an traditionellen Waffen, therapeutischen Erwägungen, etc. gefördert werden.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
  2. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimm- und wahlberechtigt sind die Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.
  3. Die Beantragung zur Aufnahme in den Verein erfolgt durch Ausfüllen und Abgabe eines Anmeldeformulars.
  4. Über Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe mitzuteilen.
  5. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des Mitgliedsbeitrages laut Beitragsordnung wirksam.
  6. Dem Verein gehören an
    1. ordentliche Mitglieder
      1. Passive Mitglieder

        Passive Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder, die den vollen Mitgliedsbeitrag laut Beitragsordnung zahlen, das Vereinsangebot nutzen und keine Eigenleistungen erbringen.

      2. aktive Mitglieder

        Aktive Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder, die den Vereinsbetrieb durch zusätzliche Eigenleistung fördern und unterstützen. Dabei richtet sich die zu erbringende Eigenleistung nach der in der Beitragsordnung festgelegten Staffel. Die gewünschte anwendbare Staffel für das Kalenderjahr wird vom jeweiligen aktiven Mitglied bis zum Ablauf der 2. Kalenderwoche des Kalenderjahres per E-Mail an den Vorstand gemeldet.

        Sollte sich am Ende des Kalenderjahres zeigen, dass ein aktives Mitglied die nächst höhere/niedrigere Stufe durch die erbrachten Stunden erlangt hat, erfolgt eine entsprechende Beitragsrückerstattung/-nachzahlung zur Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags des Folgejahres.

        Die aktive Mitgliedschaft kann bei Volljährigkeit erworben werden.

        Die aktive Mitgliedschaft wird gegenüber dem Vorstand per E-Mail beantragt, der über den Antrag abschließend entscheidet.

    2. Ehrenmitglieder

      Der Vorstand kann besonders verdienstvolle Förderer in den Verein als Ehrenmitglieder auf unbestimmte Zeit aufnehmen, bzw. bestehende ordentliche Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.

    3. Gastschützen

      Gastschützen sind solche Mitglieder, die den Verein bei Wettkämpfen national und ggf. international vertreten, jedoch keine Trainingsmöglichkeiten in den Räumen des Vereins nutzen. Gastschützen zahlen den für sie festgelegten Mitgliedsbeitrag laut Beitragsordnung und erbringen keine Eigenleistungen für den Verein. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung leistungsorientierte Schützen in den Verein als Gastschützen auf unbestimmte Zeit aufnehmen, bzw. bestehende ordentliche Mitglieder zu Gastschützen ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Geschäftsfähigkeit der natürlichen Personen oder der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
  2. Der freiwillige Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres für das nächste Kalenderjahr erklärt werden. Andernfalls verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr. Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen eines Beschlusses des Vorstandes.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von ¾ der abgegeben Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires sportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt.
    Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, Ziele und Aufgaben des Vereines nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereines durchzuführen.
  3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig die Mitgliedsbeiträge zu leisten. Und kann bei Interesse die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgelegt.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist immer für ein Kalenderjahr zu zahlen und ist jeweils zum 01. Februar des laufenden Kalenderjahres fällig.
  3. Mit der Aufnahme in den Verein ist der Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Erfolgt die Aufnahme nicht zum Beginn des Kalenderjahres, ist nur ein anteiliger Mitgliedsbeitrag zu 1/12 für jeden verbliebenen vollen Monat des Kalenderjahres zu zahlen.
  4. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden bei Austrittserklärung nicht erstattet.
  5. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung, Stimmrechte

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
    1. Änderungen der Satzung,
    2. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
    3. die Entgegennahmen des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
    4. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge in der Beitragsordnung,
    5. die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Gastschützen,
    6. Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
    7. die Auflösung des Vereins.
  2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Einladung per Brief oder E-Mail an die zuletzt bekannte Mitgliederadresse einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.

    Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist spätestens zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
    Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
    Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  5. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung mit den Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder unter Beachtung von § 8 Nr. 2 dieser Satzung.
  7. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 9 Vorstand

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.
  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und maximal 4 weiteren aktiven Mitgliedern, wobei immer eine ungerade Anzahl von Vorstandsmitgliedern gegeben sein muss.
  3. Den Verein vertreten zwei Vorstandsmitglieder, der Vorsitzende oder der Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied, gemeinsam.

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
    1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
    2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
    4. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge,
    5. Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung
  2. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit des Vorstandes anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

§ 11 Wahl des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung nach Maßgabe § 8 Nr.1 und 2 der Satzung gewählt. Nur Mitglieder des Vereins gem. § 3 Nr. 6.a.i und 6.a.ii. können in den Vorstand gewählt werden. Dabei muss die Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Wahl schon mindestens 12 Monate bestanden haben.
  2. Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt.
  3. Zum Vorstandsmitglied ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinen kann. Hat keiner die erforderliche Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl. Besteht die Notwendigkeit einer Stichwahl, vereint der amtierende Vorsitzende 2 Stimmen auf seine Person. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
  4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes durch Rücktrittserklärung oder Verlust der Mitgliedschaft im Verein, beruft der Vorstand ein Vereinsmitglied für die betreffende Vorstandsfunktion für die verbleibende Dauer der Amtszeit. Die nächste Mitgliederversammlung hat durch die stimmberechtigten Mitglieder die Berufung zu bestätigen, womit das berufene Vereinsmitglied als gewählt gilt.
  5. Die eigene Mitgliedschaft im Vorstand kann nur durch Rücktrittserklärung beendet werden.
  6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben, mindestens jedoch von 2 Mitgliedern des Vorstandes.

§ 12 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Die Auflösung des Vereines ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 9/10 -Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen des Vereins ausschließlich für gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Als Empfänger wird der folgende Verein bestimmt:
    - Hirschfelder Blide e.V.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, seine steuerbegünstigten Zwecke wegfallen oder er seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 13 Schlussbestimmungen

Im Übrigen finden die gesetzlichen Regelungen Anwendung.

Leipzig, den 20.08.2021